Breite und Höhe von Grafiken

Satzung

Satzung vom 01.12.2007

Vereinssatzung Sportverein „SV Bockenem2007 e.V“ mit Sitz in 31167 Bockenem, Lautenthal 20.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.01.2008 in 31167 Bockenem, Tillyschanze 25.

Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „SV Bockenem 2007″ und hat seinen Sitz in 31167 Bockenem, Lautenthal 20. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener Verein” („e.V.”) erweitert.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 31167 Bockenem.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist es, den Fußballsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für den Fußballsport zu begeistern.

(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a) Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Übungs- und Wettkampfbetrieb,

b) Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung von Übungsleitern und Betreuern,

c) Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine,

d) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein ausschließlich durch

- Mitgliedsbeiträge
- Geld und Sachspenden
- Erträge aus Öffentlichkeitsarbeit / Aktion
- sonstige Zuwendungen

(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Sportarten
Der Verein betreibt neben dem Fußballsport auch Aerobic-Step-Tanzen. Daneben können auch andere Sportarten in den Übungs- und Wettkampfbetrieb aufgenommen werden, sofern dafür unter den Mitgliedern genügend Interessenten zur Durchführung eine Spiel- oder Übungsbetriebes vorhanden sind.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder den Fußballsport erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

(7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

(8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

§ 5 Mitgliedschaft in Organisationen
Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im:Niedersächsischen Fußballverband e.V.Kreissportbund Hildesheim e.V.Landessportbund Niedersachsen e.V.
Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-Versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.

(5) Der Ausschluss erfolgt,

a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(10) Eventuell über § 7 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss vorgeschlagen wird. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestätigt und dann in die Gebührenordnung übernommen.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, vom Verein nicht mehr geltend gemacht.

(3) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

(4) Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.2. des laufenden Jahres zu bezahlen.

(5) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2 die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

(1.1)
Der Vorstand wird durch folgende weitere Funktionsträger, die zusammen mit den Mitgliedern des engeren Vorstandes, den erweiterten Vorstand bilden, unterstützt.
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer (möglichst zugleich Sozialwart)
f) dem Leiter für den Spielbetrieb
g) dem Leiter für die Fußballabteilung
h) dem Leiter für die Aerobic-Step-Tanzgruppe
i) dem Pressewart
j) dem Vorsitzenden des Sportausschusses
k) dem Vereinsassistenten

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnen.

(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist der Vorstand unter der Voraussetzung bevollmächtigt, dass 2 Vorstandsmitglieder diesen schriftlich zugestimmt haben.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Abschluss von Dienstverträgen erfordert die Zustimmung des engeren Vorstandes und des Vereinsausschusses mit mindestens 6 Stimmen. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(9) Die Organisation der Übungsstunden und der Spielbetrieb unterstehen dem Spielbetriebsleiter.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden berufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 1. stellvertretende Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.

(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(12) Der Vorstand kann Vereinsassistenten bestimmen
a) Der Vereinsassistent handelt im Auftrag des Vorstandes und ist zuständig für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und des Vorstandes

b) Er Unterstützt Vereinsorgane und Abteilungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben

§11 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören der 1. Vorsitzende und 5 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder als Beisitzer an. Gewählt können lediglich solche Mitglieder, die das 50. Lebensjahr erreicht haben. Die Beisitzer bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich.

(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 8 (1) und (3), § 11 (5), 18 (1) der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom 1 .Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

(4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 1. stellvertretende Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(5) Bei Ausscheiden eines der fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Spielausschuss
Der Spielausschuss besteht aus dem Spielbetriebsleiter, dem Jugendwart und 2 Beisitzern. Als beratende Mitglieder gehören ihm der Übungsleiter und die Spielführer der Herrenmannschaften an. Der Spielausschuss leitet die sportlichen Angelegenheiten des Vereins. Er stellt Vereinsmannschaften für die Verbands- und Freundschaftsspiele auf. Werden neben dem Fußballsport andere Sportarten aufgenommen, so treten für jede Sportart ein Spartenleiter zum Spielausschuss.

§ 13 Geräte – und Platzverwalter
Der Geräte- und Platzverwalter hat für die Unterhaltung sämtlicher Geräte zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass zu den Spielen der Mannschaften die erforderlichen Geräte in gutem Zustand zur Verfügung stehen. Ferner ist er verpflichtet, anfallende Unterhaltungsarbeiten sofort dem Vorstand zu melden.


§ 14 Sportordnung
(1.)Alle Fußballspiele werden nach den amtlichen Spielregeln gemäß den Vorschriften des Deutschen Fußball Bundes (DFB) durchgeführt. Zur Teilnahme an Wettspielen sind nur die Mitglieder berechtigt, die im Besitz eines vom NFV ordnungsgemäß ausgestellten Spielerpasses sind. Die Ausfertigung des Passes ist nach aushändigen eines Lichtbildes und der eigenhändigen Unterschrift durch den Verein zu beantragen. Der Pass ist Eigentum des NFV. Ein Rückbehaltungsrecht steht dem Verein an dem Pass nicht zu. Im Falle eines Vereinsaustrittes kann bei vorliegenden zwingenden Gründen, wie Beitragsrückstand usw., die erforderliche Freigabebescheinigung auf der Rückseite des Passes verweigert werden. (2.) Am Übungsspielbetrieb kann jedes Mitglied des Vereins teilnehmen. Bei den Übungsstunden sind die Mitglieder verpflichtet, die Geräte des Vereins schonend zu behandeln und sie nach Schluss der Übungsstunden an den bestimmten Aufbewahrungsort zurückzubringen. Jeder Teilnehmer an Übungsstunden hat den Anordnungen des Übungsleiters Folge zu leisten.

(3.) Bei unsportlichem Verhalten oder Tätlichkeiten eines Spielers auf dem Spielfeld kann der Vorstand eine Bestrafung in Form einer Sperre für die Teilnahme an Wettspielen bis zu 8 Wochen verhängen.

(4.) Bei Beschädigungen von Geräten, welche auf fahrlässiges Verhalten eines Mitgliedes zurückzuführen sind, kann der Vorstand von dem betreffenden Mitglied die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes fordern.

§ 15 Veranstaltungen
Die Veranstaltungen haben nur der Förderung der Kameradschaft und Freundschaft zu dienen. Sie haben nicht den Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Für die Durchführung und Vorbereitung einer Veranstaltung kann jeweils ein Ausschuss von der Versammlung bestimmt werden.

§ 16 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen.

(5) Jede Mitgliederversammlungen ist beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses.

2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4. Die Genehmigung des Haushaltes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.

7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

8. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider der 2. stellvertretende Vorsitzende. Sollten alle drei Vorstandsmitglieder verhindert sein ein bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. Bei juristischen Personen können diese durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine vom gesetzlichen Vertreter ermächtigte Person während der Mitgliederversammlung vertreten werden.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 19 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 21 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 22 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, an die Stadt 31167 Bockenem, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.

Geänderte Satzung (§10 k, § 10 (12) a, b) vom 27.11.2009 die von den Mitgliedern im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Dies bestätigen die Vereinsvorsitzenden mit ihrer Unterschrift.

Bockenem den 27.11.2009

Lee Götz 1. Vorsitzender

Rainer Kelle 1. stellvertretender Vorsitzender

Katja Lauterbach 2. stellvertretende Vorsitzende

 

Log In

Melde Dich an